Wer bestimmt über die Bestattungsart (§ 12 Bestattungsentscheidung Bestattungsgesetz (BestG NRW)
- Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person.
- Ist der Wille der verstorbenen Person über die Bestattungsart nicht bekannt, so haben die Hinterbliebenen (§ 8 Abs. 1), soweit sie geschäftsfähig sind, diese zu bestimmen.
- Wenn die Gemeinde die Bestattung veranlasst, entscheidet sie.
Deshalb sollten Ihre Angehörigen Ihre persönlichen Wünsche kennen über:
- Bestattungsart (Erd- oder Feuerbestattung)
- Gestaltung und Ablauf der Trauerfeier
- Wahl der Grabstätte (Reihen- oder Wahlgrab)
- Wahl der Kirchengemeinde/Seelsorger
- Wahl des Bestattungsunternehmens
- Wahl des Floristen/Steinmetzes/Friedhofsgärtners
In dem schlimmen Fall einer schweren Erkrankung oder bei Tod sollten die Angehörigen alle Unterlagen von besonderer Bedeutung (Testament, Sicherung bestehender Ansprüche etc.) ohne Schwierigkeiten auffinden. Es empfiehlt sich deshalb, die Familie oder Personen Ihres Vertrauens über den Aufbewahrungsort zu informieren.
Weitere gute Informationen zu dem Thema finden Sie auch auf der Fürsorge-Homepage der Treuhandstellen: https://www.meine-fuersorge.de/